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Einladung per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis

Verlangt die Satzung für die Einladung zur Mitgliederversammlung lediglich allgemein die „Schriftform", ist auch eine Einladung per E-Mail bzw. Telefax zulässig. Das hat das OLG Hamburg entschieden.

Die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform ist – so das OLG – grundsätzlich als gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne von § 126 BGB zu behandeln. Es ist deswegen in E-Mail-Form keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Etwas anderes gälte nur, wenn die Satzung verlangen würde, dass der Vorstand die Einladung unterschreibt. Das ist aber rechtlich nicht erforderlich – außer die Satzung verlangt das ausdrücklich.

(OLG Hamburg, Beschluss vom 6.5.2013, Az. 2 W 35/13; Abruf-Nr. 133361). Praxishinweis: Das OLG Hamburg teilt damit die Auffassung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 4.3.2013, Az. 3 W 149/12; Abruf- Nr. 132042 – VB 7/2013, Seite 1)

Quelle: Vereinsbrief 11 - 2013

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