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Rückforderung von Sportfördermitteln

Eine Kommune hatte einem Sportverein für den Unterhalt einer vereinseigenen Sportanlage einen Zuschuss von ca. 4.900 Euro gezahlt und forderte diesen zurück, weil der Sportverein die zweckgemäße Verwendung des Zuschusses weder bei Einreichung des Verwendungsnachweises noch später nachgewiesen hatte, sodass die Kommune von einer zweckwidrigen Verwendung der Mittel ausging.

Gegen diese Forderung wehrte sich der Verein mit Widerspruch und Klage – ohne Erfolg.

Die korrekte und bestimmungsgemäße Verwendung von Fördermitteln oder Zuschüssen der öffentlichen Hand kann nur im Rahmen des Verwendungsnachweises nachgewiesen und geprüft werden.  Fördermittel werden daher regelmäßig unter Vorbehalt ausgezahlt. Den Verein trafen in diesem Zusammenhang besondere Mitwirkungspflichten.  Kommt der Verein diesen Pflichten nicht (rechtzeitig) nach, treffen ihn auch die nachteiligen Folgen, wenn z. B. der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß erbracht wird. Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten gilt der Nachweis als nicht erbracht, sodass die zweckwidrige Verwendung der Mittel vermutet wird. Es obliegt also nicht der Behörde, das Gegenteil nachzuweisen.

Der Verein musste damit den gesamten Zuschuss zurückzahlen.

Fundstelle: VG München, Urteil v. 3.2.2011, Az.: M 15 K 10.4062

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